Cross-border divorce: jurisdiction and procedure

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Besondere Zuständigkeitsgründe – Artikel 12 Absatz 3

 

Zuständigkeit bei wesentlicher Bindung zum Kind

Artikel 12 Absatz 3 – Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind ebenfalls zuständig in Bezug auf die elterliche Verantwortung in anderen als den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Verfahren, wenn:

a) eine wesentliche Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat besteht, insbesondere weil einer der Träger     der elterlichen Verantwortung in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Kind     die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, und

b) alle Parteien des Verfahrens zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts die Zuständigkeit ausdrücklich oder     auf andere eindeutige Weise anerkannt haben und die Zuständigkeit in Einklang mit dem Wohl des Kindes     steht.

  • Artikel 12 Absatz 3 bietet Flexibilität in Fällen, in denen das Kind eine Bindung zu mehr als einem Staat hat, stellt jedoch eine Ausnahme von Artikel 8 dar, wo die Zuständigkeit auf dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes basiert. Normalerweise ist das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes das für die Entscheidung in der Sache am besten geeignete Gericht.
  • Die Anforderungen von Artikel 12 Absatz 3 sind kumulativ und müssen alle erfüllt sein, bevor sich ein Gericht für zuständig erklären kann. Sie sind streng auszulegen, da Artikel 12 Absatz 3 eine Ausnahme von Artikel 8 darstellt.

Anforderungen:

  • Eine wesentliche Bindung zu einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes: Entweder hat ein Träger der elterlichen Verantwortung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat, oder das Kind besitzt die Staatsangehörigkeit dieses Staates.
  • Alle Parteien erkennen die Zuständigkeit des anderen Gerichts an.
  • Es entspricht dem Wohl des Kindes, dass die Sache vor einem anderen Gericht verhandelt wird.
  • Anforderung (1) kann relativ leicht nachgewiesen werden, wenn sich Eltern und Kinder in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden
  • Anforderung (3) – die wichtige Frage ist das Wohl des Kindes.
  • Die Verhandlung der Sache vor dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach Artikel 8 gilt normalerweise als dem Wohl des Kindes entsprechend, weil diesem Gericht mutmaßlich die meisten Informationen über das Wohl und die Beziehungen des Kindes vorliegen und ein Gerichtsverfahren in diesem Staat mutmaßlich die geringsten Eingriffe in das Leben des Kindes mit sich bringt.
  • Die Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 muss eindeutig durch das Wohl des Kindes gerechtfertigt sein.